Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Industrieleistungen der STUMER GmbH

1. Allgemeine Bedingungen

Die Allgemeinen Bedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich. Die Geltung entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2. Auftragsdurchführung

2.1 Die angenommenen Aufträge werden sorgfältig, sach-, fach- und termingerecht, nach den anerkannten Regeln der Auftragsabwicklung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen durchgeführt. Hierbei wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Art und Weise der Ausführung nach sach- und pflichtgemäßem Ermessen des Auftragnehmers von diesem bestimmt. Ändert sich der vereinbarte Auftragsumfang während der Durchführung des Auftrages und verursacht das Mehraufwand, so wird dieser – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach Zeit und Aufwand in Rechnung gestellt.

2.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben und wichtige Unterlagen unentgeltlich zu überlassen. Insbesondere unterrichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig über Leistungen und Maßnahmen Dritter, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten und über die mit den Dritten vereinbarten Termine und Fristen.

2.3 Die Leistung gilt als abgenommen, sofern der Auftraggeber die Leistung nicht unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Durchführung mittels Mängelliste schriftlich als nicht vertragsgemäß rügt.

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

3.1 Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer, und sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt zahlbar.

3.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn dessen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind und diese Vorgehensweise vorab zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden sind.

3.3 Wird die Erfüllung einer Verpflichtung, von der eine Zahlung abhängig ist, ohne das Verschulden des Auftragnehmers verzögert, so ist die Zahlung zu dem ursprünglichen Fälligkeitstermin zu leisten.

3.4 Das Eigentum an den vom Auftragnehmer im Rahmen der erbrachten Werkleistungen gelieferten Sachen geht erst nach der vereinbarten Lieferzeit und dem Eingang aller Zahlungen auf den Auftraggeber über. Ausnahmen von der vorgenannten Regelung bedürfen vorab einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

4. Termine

4.1 Vereinbarte Termine sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist, sowie mit der Auftragsbestätigung bestätigt worden sind.

4.2 Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungszeit setzt voraus, dass alle vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen beim Auftragnehmer rechtzeitig eingehen, dass vereinbarte Mitwirkungshandlungen vom Auftraggeber ausgeführt sind und dass die Zahlungsbedingungen eingehalten und sonstige Verpflichtungen erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen verspätet erfüllt, muss die Lieferzeit entsprechend angepasst und gegenüber dem Auftraggeber bestätigt werden.

4.3 Teilleistungen des Auftragnehmers sind zulässig und vom Auftraggeber abzunehmen, soweit sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung des vereinbarten Leistungszweckes zumutbar sind.

4.4 Bei Verzögerungen, die auf höhere Gewalt, Arbeitskampf oder vergleichbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, muss die Verzögerung dem Auftraggeber angezeigt, die Lieferzeit entsprechend angepasst und gegenüber dem Auftraggeber bestätigt werden, sofern diese Ereignisse die fristgemäße Erfüllung des noch zu erbringenden Teils der Leistung beeinflussen.

5. Mängelansprüche für Werkleistungen

5.1 Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die Werkleistungen in entsprechender Anwendung von § 377 HGB untersucht und etwaige Mängel rechtzeitig (vgl. Ziff. 2.3) rügt. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber alle Aufwendungen zu ersetzen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Überprüfung der Mängelrüge entstanden sind.

5.2 Soweit die Leistung des Auftragnehmers mangelhaft ist oder dieser vertraglich vereinbarte Eigenschaften fehlen, beschränken sich die Mängelansprüche des Auftraggebers zunächst auf Nacherfüllung. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung wiederholen. Erst im Falle des Fehlschlagens von mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuchen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber das Recht auf Minderung oder Rücktritt zu.

5.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bezüglich Werkleistungen und Lieferungen des Auftragnehmers beginnt mit deren Abnahme und beträgt ein Jahr.

6. Haftung

Vorbehaltlich weitergehenden Versicherungsschutzes haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber aus allen Rechtsgründen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt oder um die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Im Falle grober Fahrlässigkeit sowie bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet der Auftragnehmer max. bis zur Höhe des Auftragswertes. Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall oder Zinsverlust) werden nicht ersetzt. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.

7. Urheberrecht und Geheimhaltung

Die Rechte, insbesondere das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte, an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen stehen dem Auftragnehmer allein zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistungen des Auftragnehmers für den im Vertrag festgelegten Zweck zu verwenden. Zu einer anderweitigen Nutzung ist der Auftraggeber nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers befugt.

8. Kündigung

8.1 Der Vertrag kann schriftlich und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber aus einem Grunde, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vertragliche Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen. Kündigt der Auftraggeber aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die Leistungen, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbracht worden sind, zu.

8.2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung ist insbesondere gegeben, wenn Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Auftraggeber oder den Auftragnehmer bekannt werden, Antrag auf Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers oder Auftragnehmers gestellt wird oder vereinbarte Zahlungsziele durch den Auftraggeber um mehr als 30 Tage überschritten werden. Für den Auftragnehmer besteht insbesondere dann ein wichtiger Grund zur Kündigung, wenn aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, Terminverzögerungen auftreten, aufgrund derer es für den Auftragnehmer unzumutbar ist, an der Vertragserfüllung festzuhalten.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Es gilt deutsches Recht.

9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kleve.

9.3 Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Vertragsbedingungen oder diesen Allgemeinen Bedingungen entgegenstehen oder widerspricht der Auftraggeber einzelnen Bedingungen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

9.4 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung oder der wechselseitigen schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform ist auch dann erfüllt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur i.S.v. § 126a Abs. 1 BGB oder mindestens eine fortgeschrittene elektronische Signatur i.S.v. Art. 26 der europäischen eIDAS-Verordnung (2014/910/EU) verwendet wird.